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06.02.2012
Stellungnahme

Weiterentwicklung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe

Statement von Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner am 31.1.2012 im Rahmen einer Anhörung vor der Hamburgischen Bürgerschaft zur kontrovers geführten Diskussion um die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

1. Die Weiterentwicklung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe ist eine permanente Aufgabe.

Sie wird auf verschiedenen Ebenen, auf der Bundesebene durch Modellprojekte, die Sachverständigenkommissionen der periodischen Kinder- und Jugendberichte sowie durch Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch realisiert. Auf der regionalen und örtlichen Ebene stehen Fragen der (bedarfsgerechten) Jugendhilfeplanung, der Angebotsentwicklung sowie der Angebotssteuerung im Hinblick auf die fachliche Qualität und den dafür erforderlichen Kostenaufwand im Mittelpunkt. Insoweit ist es konsequent, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung zum Thema eines fachpolitischen Diskurses macht.

2. Im Mittelpunkt steht dabei das Konzept der Hilfe zur Erziehung, wie es im SGB VIII angelegt ist, seine Umsetzung und Finanzierung.

In Abkehr von der Generalklausel der §§ 5,6 JWG, die die Rechtsgrundlage für alle Hilfen aus dem Spektrum der Jugendhilfe darstellten, war es ein zentrales Ziel der Reform des Kinder und Jugendhilferechts, einen konkretisierten Leistungskatalog für alle Bereiche der Kinder und Jugendhilfe einzuführen (siehe dazu bereits die Stellungnahme der Bundesregierung zum dritten Jugendbericht aus dem Jahre 1973). Vor dem Hintergrund einer auf stationäre Hilfen fixierten Jugendhilfepraxis galt es, ein breites Spektrum ambulanter, familienunterstützender Formen der Hilfe zur Erziehung gesetzlich festzuschreiben. Mit den §§ 28-35 SGB VIII wurde ein Katalog von Typen der Hilfe zur Erziehung gesetzlich geregelt, wie sie sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes aufgrund der fachlichen Diskussion und der örtlichen und regionalen Praxis entwickelt hat. Sinn dieser – nicht abschließenden – Aufzählung war die Sicherung eines Grundbestands ambulanter, teilstationäre und stationäre Hilfen (Garantiefunktion). In Teilen der Praxis wurden diese Hilfetypen jedoch als abschließender Katalog verstanden und haushaltsstellenmäßig entsprechend abgesichert. Verschiedene Leistungsanbieter spezialisierten sich auf einzelne Hilfetypen. Die Folge war eine "schubladenmäßige Institutionalisierung“ erzieherischer Hilfen sowie eine trägerspezifische Versäulung. Gegen die gängige Repräsentation der Hilfen zur Erziehung und die durch sie entfaltete Strukturbildung wandten sich verschiedene Konzepte flexibler Hilfen, die mit der Formel "von der Angebots – zur Bedarfsorientierung“ beschrieben werden können und nach Erfahrungen mit Modelleinrichtungen im Hamburg (Rauhes Haus) im Konzept der so genannten Jugendhilfestationen ihren Niederschlag gefunden haben. Solche integrierende, gemeinwesenbezogene und sozial räumlich orientierte Hilfen stoßen möglicherweise auf haushaltstechnische oder organisatorische Hindernisse, sind aber in vollem Umfang mit dem Konzept der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII kompatibel.

3. Das gesetzlich normierte Konzept der Hilfen zur Erziehung wird immer wieder der so genannten Sozialraumorientierung gegenüber gestellt bzw. von diesem abgegrenzt.

Dies kommt in der prägnanten Formel "vom Fall zum Feld "zum Ausdruck, die von einem der heute anwesenden Protagonisten entwickelt worden ist. „Damit verbunden ist eine Vorstellung von sozialpädagogischer Fachlichkeit, die nicht mehr vorrangig pädagogisch-interventiv am Einzelfall orientiert ist bzw. ein solches Vorgehen gänzlich als nicht sozialraumorientiert ablehnt. Stattdessen soll infrastrukturell angesetzt und in diesem Sinne versucht werden, mit den jeweiligen Adressaten – soweit möglich – zielgruppenübergreifend und präventiv zu arbeiten. Dafür werden in der Jugendhilfe konzeptionelle Vorstellungen aus Gemeinwesenarbeit und Stadtteilarbeit berücksichtigt, in denen es darum geht, "die klassische Kommunikationsfixierung sozialer Arbeit" zu überwinden und auf nahräumlicher Ebene verhältnis- statt verhaltensverändernd zu agieren“ (Sandermann/Urban, Sozialraumorientierung in der Jugendhilfe NP 2007, 42,44).
Nun ist Sozialraumorientierung einerseits ein tradiertes fachliches Prinzip, das auch in die Konturierung der Hilfe zur Erziehung Eingang gefunden hat, wenn dort in § 27 Abs. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe zur Erziehung formuliert wird: „ Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden".
Wird aber das Konzept der Sozialraumorientierung als Alternative zur einzelfallbezogenen Hilfe postuliert oder ihr sogar der Vorgang gegenüber dieser eingeräumt, so stellen sich gesellschaftspolitische, fachliche und rechtliche Fragen:
Soziale Räume mögen ein fachliches Potenzial bergen, das bisher zur Verbesserung von Lebenslagen von Familien nicht ausreichend genutzt wird, gleichzeitig müssen aber die Grenzen dieses Ansatzes und vor allem auch die Frage der Akzeptanz solcher meist als Gruppenangebote gestalteter Hilfen diskutiert werden. Akzeptanz und aktive Beteiligung sind aber zentrale Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Hilfen. Die Hilfebedarfe von Familien mit multiplen Problemlagen bedürfen einer hohen und spezifischen fachlichen Kompetenz, denen Gruppenangebote nicht gewachsen sind. Vor allem aber: eine soziale Arbeit, die sich von dem Ziel verabschiedet, die Handlungskompetenzen von Menschen zu verbessern und ihr Verhalten zu ändern, sondern sich darauf beschränkt "Lebensbedingungen so zu gestalten, dass Menschen dort entsprechend ihren Bedürfnissen zufriedener leben können“ (Hinte/ Treeß, Sozialraumorientierung in der Jugendhilfe 2007 S. 34), wird den basalen Zielen der Kinder- und Jugendhilfe nicht gerecht. Diese zielt nicht auf die Zufriedenheit ihrer Kunden, sondern auf die verantwortliche Ausübung der Elternschaft. Ihnen, nicht dem Sozialraum ist nach unsrer Verfassung die Verantwortung für das Wohl des Kindes aufgetragen. Sie bedürfen der Unterstützung, Hilfe und gegebenenfalls pädagogischer und therapeutischer Angebote, um dieser ihrer Verantwortung gerecht zu werden, andernfalls droht ihnen die Einschränkung oder der Entzug dieser Verantwortung und das Kind ist mit einer Trennung aus seinen sozialen Bezügen konfrontiert.

4. Der Ansatz, Hilfebedarfe vorrangig durch Verweisung in infrastrukturelle Hilfeangebote (Schulen oder Kitas) zu erfüllen und Gruppenhilfen einen Vorrang vor Einzelhilfen einräumen zu wollen, ist fachlich nicht plausibel und rechtlich nicht haltbar.

So unterstützenswert alle staatlichen Aktivitäten sind, die darauf abzielen, Hilfebedarfe möglichst frühzeitig zu erkennen, um auf diese Weise intensivere Hilfen (zur Erziehung) nicht notwendig werden zu lassen, so muss andererseits das fachliche (und rechtliche) Potenzial der anderen Hilfen im Blick bleiben. Maßgeblich ist der Bedarf, nicht das jeweilige Angebot einer bestimmten Hilfeinstitution. Die Forderung nach dem Vorrang infrastrukturelle Hilfeangebote und Gruppenhilfen vor Einzelhilfen verkennt, dass die Aufgaben der Regelsysteme Kita und Schule nicht kongruent mit den Aufgaben der Hilfen zur Erziehung sind und sich damit die Frage einer Leistungskonkurrenz von vornherein nicht stellt. Der Auftrag der Kindertagestätten konzentriert sich auf die Förderung der Entwicklung des Kindes (in einem spezifischen Lebensalter) und ergänzt auf diese Weise die Erziehung in der Familie (§ 22 SGB VIII). Die Verbesserung der Eltern- Kind Interaktion bzw. die Arbeit mit Familien in Multiproblemsituationen gehört demgegenüber nicht zum Auftrag der Kindertagesstätte und würde auch die Kompetenzen der dort tätigen Fachkräfte übersteigen. In ähnlicher Weise richtet sich der Auftrag der Schule auf die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ab dem Zeitpunkt der Schulreife. Der systemische Blick auf das Eltern- Kind Verhältnis ist dem Auftrag der Schule fremd und ist auch nicht Auftrag der Sozialarbeit an der Schule. Damit sind neue Organisationsformen, die Hilfe zur Erziehung näher an die Kindertagesstätte bzw. an die Schule heranrücken nicht ausgeschlossen, die Hilfen selbst werden aber damit nicht zur Aufgabe der Schule oder Kindertagesstätte , sondern bleiben Hilfe zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff. SGB VIII mit den dortigen Leistungsvoraussetzungen und den dortigen Verfahrensregelungen.

5. Die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe – besser die Auswirkungen dieser Kosten auf die öffentlichen Haushalte – sind ein Thema, das die öffentliche Jugendhilfe seit ihrer Konstituierung durch das Jugendwohlfahrtsgesetz im Jahre 1922 begleitet.

Immer wieder gab es Versuche, dieses Problem durch die Reduktion von Leistungsverpflichtungen zu lösen, um dadurch die "Handlungsfähigkeit der Kommunen" zu verbessern. Erinnert sei an den Entwurf eines kommunalen Entlastungsgesetzes, den Bayern im Jahre 2005 im Bundesrat vorgelegt hat, der aber im Bundestag abgelehnt worden ist.
Der Kostenanstieg bei den Hilfen zur Erziehung in den letzten Jahren, der vor allem auf einen Anstieg der ambulanten Hilfeformen zurückzuführen ist, und die größten Zuwächse in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg zu verzeichnen hat, ist im Zusammenhang mit den sich verschlechternden sozioökonomischen Lebenslagen und den brüchiger werdenden Familienkonstellationen zu sehen (KomDat 3/2011). Dem Kostenanstieg dadurch begegnen zu wollen, dass Rechtsansprüche abgebaut oder fachlich nicht begründbare Vor- und Nachrangregelungen etabliert werden, ist ein alarmierendes Zeichen für die Bereitschaft unseres Staatswesens, Mitverantwortung für die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu übernehmen. Anstatt dafür Sorge zu tragen, dass die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in dieser Gesellschaft verbessert werden, werden diejenigen Eltern, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind, abgewiesen oder einem inhumanen Hürdenlauf ausgesetzt. Solchen Ansinnen muss entschieden Einhalt geboten werden.