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Taschengeld nicht als Strafe oder Belohnung einsetzen
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Taschengeld ist eine feste Größe mit der die Kinder planen können. Sie müssen sich darauf verlassen dürfen. Das Taschengeld darf nicht von der Willkür der Eltern abhängen.
Wenn ein Kind viel zerstört, anderen Familienangehörigen Geld klaut, in der Schule Sachen von Schulkameraden mitgehen lässt dann wird oft das Taschengeld als Sühne angezapft oder ganz einbehalten. Für (Pflege)Kinder, die oft keine Wertvorstellungen haben, keine Verlässlichkeit kannten, immer von der Willkür Erwachsener abhängig waren ist eine solche Strafe kontraproduktiv. Hier müssen die (Pflege)Eltern Kompromisse suchen, die einerseits den Grundbedürfnissen des Kindes nach Verlässlichkeit und Eigenbestimmung gerecht werden, und die andererseits dem Kind zeigen, dass es so nicht mit dem Eigentum anderer umgehen darf. (Wertvorstellung) Besonders sinnvoll wäre es hier, mit dem Kind selbst eine Lösung für das Problem zu finden (Teil des Taschengeldes abgeben, vom Ersparten bezahlen, etwas Dazuverdienen und davon begleichen etc. – aber auch mit dem Kind überlegen, was getan werden kann, um es vor „Verführung“ zu schützen und gefährdende Situationen zu vermeiden (z.B. Geldbörse nicht rumliegen lassen).
In dieser Hinsicht interessant ist die Verfügung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe zum Taschengeld für Heimkinder.
In Punkt 10 heißt es dort:
„Wenn es im Ausnahmefall zwingend geboten ist, einen jungen Menschen unbedingt am Ausgleich eines von ihm verursachten Schadens zu beteiligen, entscheidet darüber sowie über einen angemessen Beitrag die Heimleitung. Zwei Drittel des monatlichen Taschengeldes sind dem jungen Menschen zu belassen. „
Taschengeld bei Unterbringung in der Hilfe zur Erziehung § 34, 35 und 35 a SGB VIII
(Heimunterbringung, Wohngruppen, Erziehungsstellen)
Für Kinder in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es Verordnungen, die immer wieder aktualisiert werden.
Zur Information hier die Höhe des Taschengeldes aus dem Rundschreiben 35/2009 vom 16.6.08 des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe zum „Barbetrag für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung nach § 34, 35, 35 a“
Alter: 4 und 5 Jahre 4,20 € (monatl.)
Alter: 6 Jahre 8,70 €
Alter: 7 Jahre 12,70 €
Alter: 8 Jahre 17,30 €
Alter: 9 und 10 Jahre 21,50 €
Alter: 11 Jahre 25,90 €
Alter: 12 Jahre 30,20 €
Alter: 13 Jahre 34,40 €
Alter: 14 Jahre 43,20 €
Alter: 15 Jahre 47,40 €
Alter: 16 Jahre 56,10 €
Alter: 17 Jahre 60,20 €
Barbetrag für Junge Volljährige: 94,77 €