§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes n.F. in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist
Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen; allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption dar.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner schließe das geltende Recht aus. Die Tatsache, dass das Adoptionsverhältnis den Grundrechtsschutz der Familie gemäß Art.6 Abs. 1 GG genießt, zwinge den Gesetzgeber nicht zu der Ausgestaltung, dass eine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnet wird.
Ein 'unverhältnismäßiger Nachteil' als Voraussetzung für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind auch ohne Adoption weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben könnte. Das Kind hat aber Anspruch auf Klarheit und Sicherheit einer familiären Beziehung, die in einer Adoption rechtlich besser gewährleistet ist als in einer Pflegefamilie.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, Adoptiv- wie Herkunftsfamilien besser zu begleiten, Adoptivkinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Adoptionsvermittlungsstellen zu stärken.
Haben Eheleute einen durch Alkoholsucht der Mutter behinderten Säugling adoptiert, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt darüber aufgeklärt worden zu sein, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren nachdem die Adoptiveltern Kenntnis über die Gründe für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erhalten haben.
Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des {BGB § 1748 II} kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
1. Auch familiennamensrechtliche Gründe können einen unverhältnismässigen Nachteil i.S. von {BGB § 1748} begründen, weil die durch eine Adoption erfolgende Namensänderung nach {BGB §1757 I} regelmässig der Entwicklung des Kindes dienlich ist.
2. Ein unverhältnismässiger Nachteil, der sich bei Unterbleiben einer Adoption für ein Kind in einer Dauerpflegestelle ergibt, ist auch in dem Fehlen des adoptionsbegleitenden unbedingten Offenbarungs- und Ausforschungsverbots des {BGB §1758 I} zu sehen.
1. Der Umstand, dass sich nach einer ausdrücklichen Erklärung der Pflegeeltern auch ohne Adoption an der Unterbringung eines Kindes in seiner bisherigen Pflegefamilie nichts ändern würde, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die Feststellung zu tragen, dass ein Unterbleiben der Adoption dem Kind nicht zu unverhältnismässigen Nachteil gereichen würde.
2. Ein besonders schweres, vollständiges Versagen eines Elternteils, der durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn dieses Verhalten durch ein schweres Lebensschicksal und eine psychische Erkrankung bestimmt oder auch nur mitbestimmt sein kann.
Keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und einem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmenden von 61 Jahren
Grundsätzlich bestehen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Adoptionsvermittlungsstellen gegenüber Adoptionsbewerbern. Entscheidend ist für den Umgang der Ermittlungspflichten, dass eine Untersuchung durch einen Facharzt erforderlichenfalls auch eine stationäre Beobachtung zu veranlassen sind, wenn sich Erziehungsschwierigkeiten, Krankheitsverdacht und unklare Anomalien des Kindes ergeben (hier verneint)
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19. Oktober 2023 entschieden, dass Personen, die in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise adoptiert wurden, einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Adoption haben, wenn sie zu den in der Vorschrift genannten Folgen geführt hat und diese noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.