Seit jeher nehmen Menschen Kinder, die nicht ihre leiblichen sind, in ihre Familie auf und sorgen für sie. Lesen Sie hier unsere umfangreichen Grundinfos zum Thema Adoption.
Eine Minderjährigenadoption kann nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nach {BGB § 1763 BGB}, sondern nur noch nach {BGB § 1760} aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn die Volljährigkeit des adoptierten Kindes im Laufe des Verfahrens eingetreten ist.
Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen; allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption dar.