Sie sind hier

Anhörung

Für Ihren ersten Kontakt mit diesem Thema

Begriffserklärung

Anhörung in Verwaltungsverfahren

Informationen aus der Wissensdatenbank - mit Verweisen auf zahlreiche Gesetzestexte zur Anhörung in Verwaltungsverfahren.
Begriffserklärung

Anhörung in Gerichtsverfahren

Informationen aus der Wissendatenbank - mit zahlreichen Verweisen auf Gesetzestexte zur Anhörung in Gerichtsverfahren.

Verschiedenes

Tiefergehende Information

Anhörungsrechte und mögliche Beteiligung

Die Pflegeeltern haben in allen die Person des Pflegekindes betreffenden Fragen ein Anhörungsrecht. Dies bedeutet, dass der Richter sich mit ihnen über diese Fragen unterhält und ihre Meinung zur Kenntnis nehmen muss.
Tiefergehende Information

Kleine Rechtskunde

Eine Kurzübersicht über wichtige Rechtsthemen
Tiefergehende Information

Gerichtsverfahren

Verfahren, die die Person des Kindes betreffen (Kindschaftsangelegenheiten): Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren, Herausgabeverfahren.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
04.11.1980

Form der Anhörung des Kindes ist Angelegenheit des zuständigen Familiengerichtes

1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, dass bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist ( {BGB § 1671 II}) und deshalb seine persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird ( {FGG § 50 b}), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles; sie ist Angelegenheit der zuständigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
09.08.1999

Namensänderung

Aufhebung des Beschlusses zur Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung wegen eines schweren Mangels, da der Vater nicht angehört worden ist
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
31.07.2000

Sachaufklärung für die Bestellung eines Vormunds bzw. Verfahrenspflegers

Die Eltern müssen aufgeklärt und angehört werden wenn ein Vormund bestellt wird, eine Vormundschaftswechsel vollzogen werden soll oder ein Verfahrenspfleger bestellt werden soll.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.07.1999

Umgangsregelung gegen den Willen des Kindes - Anhörung

Ausschluss von Besuchskontakten, die gegen den Willen des Kindes erfolgen müßten und Bedeutung der Anhörung der Beteiligten.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.07.2000

Volljährigenadoption, Antragsrecht der leiblichen Eltern zur Aufhebung

Keine Voraussetzung zur Aufhebung einer Volljährigenadoption weil die leiblichen Eltern nicht angehört wurden.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.10.2008

Zwingende Anhörung leiblicher Kinder in Adoptionsverfahren

Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
23.12.2008

Anhörungsrecht auch in sogenannten "Beschleunigten Verfahren"

Auch in "Beschleunigten Familienverfahren" in Sorge- und Umgangsverfahren sind in aller Regel die Kinder und auch die Eltern gemäß § 50b und 50e FGG vor einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht anzuhören.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.01.2009

Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gemäß § 1618 BGB.

In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52 FGG vor der Entscheidung grundsätzlich der sorgeberechtigte Elternteil (hier die Antragstellerin) ebenso wie auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil (hier der Antragsgegner) und das Kind in der Regel persönlich anzuhören.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
22.09.2015

Zur Frage des Umgangsauschluss wegen ablehnenden Kindeswillen

Notwendigkeit der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bei Anordnung eines Umgangsausschlusses; Gestaltung der Kindesanhörung für die zuverlässige Ermittlung des Kindeswillens
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
29.04.1996

Rückführung des Kindes in die Pflegefamilie

1) Das Verfahren über den Erlaß einer Verbleibensanordnung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß die leiblichen Eltern das Kind ohne Absprache mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt bei sich behalten. Vielmehr können die Pflegeeltern dann in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes in ihre Familie anstreben. 2) In einem solchen Verfahren hat das Beschwerdegericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören, auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erst gut 4 1/2 Jahre alt und in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist. Für die Anhörung genügt es nicht, wenn das Gericht lediglich die Gelegenheit hat, das Kind im Sitzungssaal zu beobachten, sich aber nicht unmittelbar mit dem Kind befaßt und die eventuell gewonnenen Eindrücke nicht in den Akten niederlegt.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
21.09.1995

Anhörung eines Kindes

In Sorgerechtsverfahren ist in der Regel das Kind vom Richter persönlich anzuhören. Eine Anhörung der erwachsenen Beteiligten allein ist nicht ausreichend.