Die Pflegekinderhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe des Pflegekinderdienstes und des Allgemeinen Sozialen Dienstes eines Jugendamtes. Die Perspektive Pflegekinderdienst und die Perspektive ASD werden in diesem Referat in ihren Möglichkeiten und Schwierigkeiten beschrieben.
Die Hinzuziehung von Beiständen hat sich in verschiedenen Situationen für Verfahrensbeteiligte sowohl in Hilfeplanverfahren als auch in Gerichtsverfahren als hilfreich und sinnvoll erwiesen. Da nicht selten auch von Gerichten der Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistandes bestritten wird, sollten die Rechtsgrundlagen für die Hinzuziehung eines Beistandes bekannt gemacht werden.
Jeder Bürger kann sich zu Gesprächen in der Verwaltung einen Beistand mitnehmen oder einen Bevollmächtigten beauftragen. Die rechtliche Grundlage findet sich im SGB X Paragraf 13.
Pflegeeltern und Pflegekinder haben viel mit Ämtern zu tun, überwiegend mit dem für sie zuständigen Jugendamt.
Aufgrund guter Erfahrungen hat sich in einigen Jugendämtern schon so etwas wie eine Beistandskultur im Pflegekinderbereich entwickelt.
Zu allen Verfahren und Terminen der Verwaltung kann sich ein Bürger eine Person seines Vertrauens mitbringen. Diese Person steht ihm bei den Verhandlungen bei als sogenannter Beistand, oder sie führt die Verhandlungen für ihn als Bevollmächtigter.
Pflegeeltern, Herkunftseltern, Jugendliche und junge Erwachsene können zum Hilfeplangespräch einen Beistand -eine Person ihres Vertrauens- mitnehmen, wenn sie dies sicherer macht. Hier erfahren Sie die rechtlichen Grundlagen dazu - und warum das oft sehr hilfreich ist.
Seit einigen Jahren qualifiziert der PFAD-Niedersachsen e.V. erfahrene Pflegeeltern zu Beiständen im Sinne des § 13 SGB X, damit diese andere Pflegeeltern in schwierigen Situationen begleiten können, wobei immer das Interesse des Pflegekindes im Vordergrund steht.
Das OLG Dresden hatte zu prüfen, ob ein Verbleib einer Amtsvormundschaft in einem nun nicht mehr zuständigen Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist oder wie weit die Vorschrift des § 87 c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit – bindend ist.
Die Pflegeelternschule Baden – Württemberg und Pfad Baden Württemberg bilden derzeit erfahrene Pflegeeltern, die zum Teil sozialpädagogische oder medizinische Berufe haben, als Beistände gemäß § 13 SGB X aus, um in Krisensituationen
Pflegeeltern beizustehen.
In einem Amt empfinden viele Bürger die Situation als schwierig – die Räumlichkeiten, die Amtssprache, routinierte Amtspersonen, etwas fordern sollen, etwas haben wollen, Dinge überzeugend erklären müssen – das ist nicht der Alltag. Daher hat der Gesetzgeber für seine Bürger ein Hilfsangebot konstruiert: Zu allen Verfahren und Terminen der Verwaltung kann sich ein Bürger eine Person seines Vertrauens mitbringen.
Die Pflegeelternschule Baden-Württemberg e.V. bietet eine Ausbildung zum Beistand im Sinne des § 13 SGB X für erfahrene Pflegeeltern und Fachkräfte in Jugendämtern und bei Trägern der freien Jugendhilfe an.