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Beschwerde / Widerspruch

Für Ihren ersten Kontakt mit diesem Thema

Broschüre
von
Henrike Hopp

Beschwerdemöglichkeiten des Jugendamtes in Kindschaftsverfahren

Das DIJuF hat im August 2017 ein Arbeitsheft mit dem Titel "Beschwerdemöglichkeiten des Jugendamts in Kindschaftsverfahren vor dem Familiengericht" veröffentlicht. Hier erhalten Sie nun eine ausführliche Übersicht.

Verschiedenes

Hinweis

Anregungs- und Beschwerdemöglichkeiten in der Pflegekinderhilfe

Die Verabschiedung des SGB VIII gibt der Bedeutung des Themas nun auch einen entsprechenden rechtlichen Rahmen. Ab sofort liegt mit dem neuen Diskussionspapier "Anregungs- und Beschwerdemöglichkeiten in der Pflegekinderhilfe. Ausgangslage, Anforderungen und Ansatzpunkte", erstellt von Anika Metzdorf-Scheithauer und Heinz Müller ( ism Mainz) im Auftrag des Dialogforum Pflegekinderhilfe, eine gebündelte Zusammenstellung vorhandener Informationen über den aktuellen Stand in der Praxis vor. Daran anknüpfend werden Ansatzpunkte und Anregungen für Anregungs- und Beschwerdemöglichkeiten für eine zukunftsweisende Pflegekinderhilfe erarbeitet. (Broschüre IGFH vom Mai 2021)
Geänderte Rechtslage

Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in NRW bleibt vorläufig bestehen

Am 23.10. wurde vom Landtag NRW die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens über den 31.10.2012 hinaus bis zum 31.12.2013 verlängert.
Geänderte Rechtslage

Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens

Ab Januar 2015 muss vor einer Klage über einen Verwaltungsakt nach dem SGB VIII in NRW nun erneut ein Widerpsruchsverfahren geführt werden.

Fachwissen

Gerichtsbeschluss erklärt

von:

vom: 
18.12.2019

Beschwerderecht von Pflegeeltern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil das Beschwerderecht von Pflegeeltern abgelehnt und dies ausführlich begründet. Darüber hinaus ging es in diesem Verfahren auch um die Beschwerdemöglichkeit ehemaliger Pflegeeltern z.B. in Fragen der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Nachricht aus Hochschule und Forschung

Realisierung von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Zum Abschluss eines Projekts wurde von der Freien Universität Berlin eine Handreichung mit 10 Hinweise zur Implementierung von Beschwerdeverfahren erarbeitet..
Arbeitspapier

Ombudschaften, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren in Einrichtungen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe -AGJ- verabschiedete ein Diskussionspapier zu Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern.
Bericht zur Veranstaltung

Öffentliche und freie Träger auf dem Weg zu praktikablen Beschwerdeverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe

Der AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat Vorträge zu seiner Tagung vom September zu Beschwerdeverfahren in der Jugendhilfe veröffentlicht.
Arbeitspapier

Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche

Das Bundeskinderschutzgesetz machte eine Aktualisierung der Arbeitshilfe „Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung für Einrichtungen der Erziehungshilfe“ durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter erforderlich.

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
22.09.1997

Ermittlungspflicht in Herausgabeverfahren

1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über den Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes. 2. Steht fest, dass ein 8-jähriges Kind von den Pflegeeltern beeinflusst wird, kommt seiner Äusserung, bei den Pflegeeltern bleiben zu wollen, regelmässig keine massgebliche Bedeutung für eine Verbleibensanordnung zu.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.08.1999

Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

Pflegeeltern sind von einer Beschwerdeberechtigung ausgeschlossen
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
30.09.1998

Beschwerderecht der Pflegeeltern

Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
17.03.2005

Keine Gerichtskosten für Pflegeeltern

Kostengrundentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern kann keinen Bestand haben. Da die Kostenentscheidung zu Lasten der Pflegeeltern ging, sind sie beschwert und somit ist eine sofortige Beschwerde der Pflegeeltern zulässig.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.04.2005

Kein Beschwerderecht für Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.04.2005

Kein Beschwerderecht von Pflegeeltern in Umgangsverfahren

Pflegeeltern haben kein Recht, Beschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung einzulegen. Umgangsentschei-dungen greifen nicht in den Rechtskreis der Pflegeeltern ein, der sich lediglich auf die Verbleibensanordnung und das Recht zur Vertretung der Eltern in Sorgerechtsangelegenheiten erstreckt.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
16.12.1999

Bestimmung eines Vormundes - Antrag durch Pflegeeltern

Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
23.01.2012

Kein Recht auf Antragstellung bzw. Beschwerde auf Hilfe zur Erziehung nach Sorgerechtsentzug

Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine rechtliche Befugnis oder ein schützenswertes Interesse geltend machen, um sich gegen die auf einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII beruhende Heimunterbringung ihrer Tochter zugunsten eines weiteren gemeinsamen Zusammenlebens mit dieser zur Wehr zu setzen, da ihr Sorgerechte entzogen wurden.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.01.2012

Keine Prozesskostenhilfe für jungen Volljährigen, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
05.05.1997

Überlange Verfahrensdauer

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert auch in Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
04.11.1994

Anspruchsinhaber hinsichtlich der Hife zur Erziehung

1. Der nach {SGBVIII § 34} bestellte Betreuer ist nach {SGBVIII § 38 I Nr. 3} berechtigt, den Personensorgeberechtigten bei Widersprüchen gegen die Versagung - weiterer- Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} zu vertreten.2. Die Betreuungspauschale im Sinne von {SGBVIII § 39 III 1 1990} bildet einen Annex zu der gemäss {SGBVIII § 27 I} bewilligten Hilfe zur Erziehung und hängt von deren Beistand ab. Nach bestandskräftiger Versagung - weiterer -Hilfe zur Erziehung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Betreuungspauschale mehr.3. Allein der Personensorgeberechtigte ist Inhaber des aus {SGBVIII § 27 I} folgenden Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung (ebenso Beschluss des Senats vom 04.08.1992-7 S 1364 /92-). {SGBVIII § 38 SGBVIII} ermöglicht der Betreuungsperson eine Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich nur bei Alltagsgeschäften einschliesslich der dem Unterhalt dienenden Sozialleistungen. Dazu gehört nicht die Fortsetzung oder Einstellung von Hilfe zur Erziehung für den Jugendlichen. 4. Es bleibt offen, ob der Jugendliche oder der Betreuer zur Geltendmachung von Sozialleistungen befugt ist.5. Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach {SGBVIII § 41} hat eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter als der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach {SGBVIII § 27 I}. Deshalb bedarf es für eine weitere Hilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer eigenen Antragsstellung durch den jungen Volljährigen selbst.6. Auch im Jugendhilferecht ist ein sog. Herstellungsanspruch nicht anzuerkennen.

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