Mit dem Jahreswechsel sind eine ganze Reihe von Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) in Kraft getreten. Nach ersten Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, die 2017 wirksam wurden, steht die Reformstufe 2 im Zeichen erster strukturverbessernder Regelungen.
AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat zu seiner Broschüre „Wesentliche Änderungen des BTHG ab 2018 und mögliche Auswirkungen auf die Kinder‐ und Jugendhilfe“ als Ergänzung eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gesetzgebung ab 2020 in Bezug auf die Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben.
Inzwischen hat das Bundesamt für Justiz alle in der letzten Zeit geänderten Gesetze, die nun schon in Kraft getreten sind, auf der Internetseite gesetze-im-internet aktualisiert. Sie können dort die Gesetze komplett finden, mit allen neuen, geänderten und unveränderten Paragrafen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Deutschen Bundestag und Bundesrat einen umfassenden Bericht über die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vorgelegt. Daraus geht hervor, dass nicht alle Ziele der rechtlichen Veränderungen schon erreicht sind.
Das Land NRW plant ein Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Zur Frage von Jugendliche mit Behinderungen in Pflegefamilien hat das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. eine Stellungnahme an die Politik in NRW versandt.
Für Pflegekinder mit Behinderungen werden bei ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie unterschiedliche Gesetze zuständig, je nachdem welche Art der Behinderung die Kinder haben. Für die Unterbringung von körperlich oder geistig behinderten Kindern ist das SGB IX (Eingliederungshilfe) zuständig, für Kinder mit seelischer Behinderung das SGB VIII zuständig. Darüber hinaus wurde im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz der Grundgedanke der Inklusion verankert, durch den alle Kinder - unabhängig ob behindert oder nicht - der Jugendhilfe zugeordnet werden sollen. Diese Veränderungen sollen schrittweise bis 2028 erfolgen. Die einzelnen Bundesländer haben zur bisherigen Unterbringung von Pflegekindern mit Behinderungen unterschiedliche Regelungen getroffen. Diese müssen bis 2028 der Zuständigkeit in der Jugendhilfe angeglichen werden. Viele Beteiligten sehen in diesem Prozess eine Problematik und wollen darauf aufmerksam machen, sodass die grundsätzlich zugesagte Inklusion nicht auf halben Wege stehen bleibt.
Die BAGÜS - Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe - hat eine Orientierungshilfe zu Leistungen für volljährige Menschen in Pflegefamilien im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Orientierungshilfe Pflegefamilien) herausgegeben.
Der Paritätische Gesamtverband hat in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May und Partner eine Handreichung zum Bundesteilhabegesetz "Übergänge gestalten - gewusst wie!" mit dem Schwerpunkt Wohnen und die Anlage "Das Bundesteilhabegesetz – Wann tritt was in Kraft?" von Anuschka Novakovic (Referentin Abteilung Recht beim Paritätische Gesamtverband) erstellt.
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Jugendliche mit Behinderungen in Pflegefamilien