Die Broschüre "Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe" des LVR-Landesjugendamts Rheinland ist vollständig überarbeitet in der 3. Auflage wieder verfügbar.
Smart Toys erfreuen sich weltweit großer Beliebtheit. Laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt Deutschland den fünftgrößten Markt in diesem Segment. Problematisch ist jedoch, dass dieses Spielzeug für Kinder Risiken birgt. Der Deutsche Familienverband (DFV) appelliert an das Fürsorgeempfinden von Eltern und fordert Hersteller zu Transparenz auf.
Jugendliche sind was den Datenschutz im Netz betrifft besonders gefährdet – dies zeigt der Sicherheitsindex 2015 von Deutschland sicher im Netz. Tipps zum Datenschutz von SCHAU HIN.
PFAD Bayern fragte beim bayerischen Datenschutzbeauftragten an, ob eine routinemäßige und weitreichende Erhebung von Gesundheitsdaten bei allen Pflegeeltern, die auch eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht enthielt, rechtens ist.
Vor und während einer Vermittlung ist es bedeutsam, aus der Lebensgeschichte des Kindes ausreichend Informationen zu erhalten, um sich in ihrem Erziehungsverhalten auf zu erwartende Ängste oder Verhaltensbesonderheiten des Kindes einstellen zu können. Sie werden daher eine Vielzahl von Informationen von der Fachkraft des Jugendamtes erfahren, die vertraulich sind und vertraulich behandelt werden müssen.
Aus den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter - 7., neu bearbeitete Fassung 2014 "Auszug zum Datenschutz"
Diese Empfehlungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII enthalten Ausführungen zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, zur praktischen Umsetzung der Regelung, zu der Frage der Kostentragung für die erweiterten Führungszeugnisse, zum Datenschutz und dergleichen.
Inkognito-Adoptionen und deren Schutz in den Wirren, Möglichkeiten und Unmöglichkeiten des Internets. Informationen zu Suchwegen im Netz verbunden mit einem Plädoyer zur Vorsicht mit Daten.
Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar und dürfen nur (unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte) in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden.
Der Auskunftsanspruch nach {BGB § 1634 III} umfasst nur die Informationen, die der nicht personensorgeberechtigte Elternteil über die perönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten könnte, wenn er Umgang hätte. Der Personensorgeberechtigte kann nach § 1634 III BGB nicht verpflichtet werden, über die höchstpersönlichen Verhältnisse eines fast volljährigen Kindes (z.B. Arztbesuche, Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht, gesellschaftliches und politisches Engagement, freundschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte) gegen den Willen des Kindes Auskunft zu erteilen.
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Datenschutz im Rahmen der Adoption