Lebt das Pflegekind seit längerer Zeit bei seinen Pflegeeltern, so entstehen aus dieser längeren Zeit gewisse Anrechte und Ansprüche der Pflegeeltern, weil davon ausgegangen wird, das diese längere Zeit dem Kind ermöglicht hat, sich in die Pflegefamilie integrieren zu können und Bindungen eingegangen zu sein.
Am 22.12. wurde das "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FGG-Reformgesetz, FGG-RG) komplett veröffentlicht.
Das Gesetz tritt am 1.Sept. 2009 in Kraft.
Die Pflegeeltern haben in allen die Person des Pflegekindes betreffenden Fragen ein Anhörungsrecht. Dies bedeutet, dass der Richter sich mit ihnen über diese Fragen unterhält und ihre Meinung zur Kenntnis nehmen muss.
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird mit dem "Gesetz über die Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) vollkommen neu geregelt. Die Rechte der Pflegeeltern sind gestärkt worden. Referat von RA Steffen Siefert.
Die Gesetzesreform bedeutet einen grundlegenden Wandel in Arbeitsweisen von Jugendämtern, Beratungsstellen, Verfahrensbeiständen und Familiengerichten. Der Deutsche Verein hat dazu unterstützende Empfehlungen erarbeitet.
1. Eine Entscheidung, durch die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht die einstweilige Ausservollzugsetzung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ablehnt, unterliegt grundsätzlich keinen Rechtsmittel.
2. Eine Beweisanordnung, die das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht erlässt (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern), ist grundsätzlich unanfechtbar.
Die FGG-Reform als fachliche Herausforderung