Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Großeltern Anspruch auf Pflegegeld für ihren Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
Großeltern gelten nicht als Herkunftsfamilien, sondern als eine 'andere Familie', wenn sie ihr Enkelkind bei sich aufnehmen. Zur Herkunftsfamilie zählen nur die Eltern und deren Kinder. Eine Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII wird demnach auch dann 'außerhalb des Elternhauses' gewährt, wenn - wie hier - die Pflegeeltern und ein Elternteil im selben Haushalt leben. Ein Auszug aus der Begründung mit Link zum kompletten Urteil.
Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.
Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen
Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII -*) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich, denn als 'Herkunftsfamilie' gelten nur die Eltern des Kindes.