Das DIJuF hat Hinweise zu dem Referentenentwurf, u.a. zu der Frage der erforderlichen Qualifikation der Sachverständigen in Kindschaftsverfahren erarbeitet.
Gutachten für den 18. Deutschen Präventionstag im April 2013 in Bielefeld mit dem Inhalt: Opferzuwendung in Gesellschaft, Wissenschaft, Strafrechtspflege und Prävention: Stand, Probleme, Perspektiven
Die psychologischen, juristischen und medizinischen Fachverbände, die Bundesrechtsanwalts- und die Bundespsychotherapeutenkammer haben Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht vorgelegt.
Eine Jugendliche, die im Haushalt ihrer Eltern lebte, wandte sich zunächst an einer Lehrerin um Hilfe und wurde sodann beim Jugendamt Inobhut genommen. Seither lebt sie im Haushalt ihrer Halbschwester. Sie hat erklärt, dass sie nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren wolle. Dort habe es immer Chaos gegeben. Ihr Vater habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen, getreten oder ignoriert. Ihre Mutter habe ihr nicht geholfen. Da sie Angst vor ihrem Vater habe, wolle sie diesen nicht treffen. Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 06.06.2016.
Mit der 2. Auflage der „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ hat eine Expertengruppe die Entwicklungen und Erfahrungen der letzten vier Jahre aufgegriffen und nicht nur die Qualitätsstandards ausgebaut, sondern auch Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage vorgenommen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt „Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)“ des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte hierzu: „Gutachten von Sachverständigen kommen in Kindschaftssachen eine große Bedeutung zu. Von ihrer Qualität hängt häufig die gerichtliche Entscheidung ab, die erheblich in das Leben von Kindern und Familien eingreift. Qualitätssicherung ist deshalb im Familienverfahren enorm wichtig.
Im Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch oder psychologisch untersuchen zu lassen
Notwendigkeit der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens bei Anordnung eines Umgangsausschlusses; Gestaltung der Kindesanhörung für die zuverlässige Ermittlung des Kindeswillens
1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäss § 1632 IV BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlass eines Familienstreites grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als ein Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschliessend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.
2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.
von:
Gutachten Opferentschädigungsleistungen und Kostenbeteiligung