In der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht klagt der Beschwerdeführer gegen vorangegangene Verfahren, in denen er erfolglos die alleinige Sorge für seinen Sohn beantragt hatte, damit die Pflegefamilie, bei der der Junge lebt, diesen an ihn herauszugeben hat.
Eine Verbleibensanordnung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Kindeswohl wegen eines massiven Loyalitätskonflikts gefährdet würde und die Befolgung des Kindeswillens zu einem Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde-
Kein Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bei fehlendem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Einleitung des Verfahrens über die Verbleibensanordnung