Großeltern gelten nicht als Herkunftsfamilien, sondern als eine 'andere Familie', wenn sie ihr Enkelkind bei sich aufnehmen. Zur Herkunftsfamilie zählen nur die Eltern und deren Kinder. Eine Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII wird demnach auch dann 'außerhalb des Elternhauses' gewährt, wenn - wie hier - die Pflegeeltern und ein Elternteil im selben Haushalt leben. Ein Auszug aus der Begründung mit Link zum kompletten Urteil.
Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Wer vor 30 Jahren von der Bedeutung der Bindungsforschung oder anderer entwicklungspsychologischer Erkenntnisse für die Fremdunterbringung sprach, konnte kaum auf Interesse rechnen. Die gesamte Psychotherapieforschung belegt, daß die Aufarbeitung extremer Gewalt- und Leiderfahrungen nicht möglich ist ohne eine sichere Distanz zu diesen Erlebnissen und ohne den Beistand eines Menschen, der eindeutig und verläßlich auf Seiten des Patienten steht. Fachartikel von Gisela Zenz.
Die Zeit, in denen sich Adoptierte damit beschäftigen, woher ihre biologischen Wurzeln stammen, kommt in den unterschiedlichsten Phasen des Lebens vor, da jedes Kind individuell ist. Fakt ist aber, dass sich fast alle Adoptierten damit beschäftigen, der eine früher, der anderen später, der eine mehr, der andere weniger. Die meisten inkognito-adoptierten Kinder beschäftigen sich mit ihrer Herkunftsfamilie in der Pubertät.
Bei der Beteiligung von Herkunftseltern im Hilfeplanprozess gibt es einige Herausforderungen an die fachliche Arbeit. An der Bruchstelle einer Fremdplatzierung von Kindern ist die vom KJHG geforderte Partizipation der Eltern wenig realisiert -- möglicherweise kann sie in vielen Fällen auch nicht wirklich realisiert werden.
Das, was Kinder in der allerfrühesten Lebensphase für eine gesunde Entwicklung brauchen, wurde ihnen nur in geringem Maße gegeben und hat damit ihr Aufwachsen entscheidend geprägt. Was für die meisten selbstverständlich ist, dass sie eine Familie, bei geschiedenen Ehen Mutter oder Vater haben, zu ihnen selbstverständlich und nicht hinterfragbar gehören, ist für unsere Pflegekinder, für Adoptivkinder in etwas geringerem Maße, eben nicht selbstverständlich. Schule ist für nicht wenige Pflege- und Adoptivkinder eine hoch angstbesetzte Überforderung. Außerdem mischen sich die Eltern aufgrund ihrer Rechtsposition nicht selten in den Erziehungsalltag maßregelnd ein, sie versuchen außerdem aus ihrer Rechtsposition heraus die Umgangsform zu bestimmen.
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
Die Prüfung einer Verbleibensanordnung bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung des Einzelfalls. Es muss sowohl das Wohl des Kindes als auch die Situation der leiblichen Mutter Berücksichtigung finden.
Einem biologischen Vater, der nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, darf dennoch nicht der Umgang mit seinem Nachwuchs versagt werden. Wird dem Vater der Umgang verweigert, stellt dies eine Verletzung von Artikel 8 – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
Verschiedene Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren und den Umgang mit Adoption. Die wichtigsten sind hier genannt und ihr Text in voller Länge wiedergegeben.