Das Bundesnetzwerk Care Leaver Initiativen hat sich im September 2017 als Netzwerk aus über 50 Personen und Projekten, die Angebote für Care Leaver bereithalten oder diese planen, zusammengeschlossen. Ziel des Bundesnetzwerkes ist es, den Austausch zwischen Care Leaver Initiativen zu fördern, sich fachpolitisch für die Belange von Care Leavern einzusetzen und dadurch zur Verbesserung der Situation Leaving Care beizutragen. Das Bundesnetzwerk hat Ende 2019 ein Positionspapier zur SGB VIII-Reform erarbeitet.
Der Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE) hat in Kooperation mit dem Institut für Kinder- und Jugendhilfe (IKJ) die Studie „Care Leaver – stationäre Jugendhilfe und ihre Nachhaltigkeit“ durchgeführt. Mithilfe dieser wissenschaftlichen Untersuchung wurde zum einen die langfristige Wirksamkeit stationärer Hilfen analysiert. Zum anderen konnten spezifische Wirkfaktoren herausgearbeitet werden, die die Entwicklung von Care Leavern nach der Beendigung ihrer stationären Jugendhilfe nachhaltig positiv unterstützen. Das Vorhaben wurde 2017 begonnen und mit Mitteln der Glücksspirale über zwei Jahre gefördert.
Die LWL - Dezernat Jugend und Schule hat ein Arbeitspapier für Personen veröffentlicht, die sich mit einer möglichen rechtlichen Betreuung von jungen Menschen beschäftigen müssen, denn für viele Jugendliche steht im Übergang zwischen Jugend- und Erwachsenenalter die Frage an, ob sich nach einer Vormundschaft eine gesetzliche Betreuung anschließen sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für junge Volljährige, die in Pflegefamilien leben und dort weiter leben wollen und für Pflegeeltern, die Vormund ihres Pflegekindes sind und sich überlegen, wie es nach der Volljährigkeit des Pflegekindes weitergehen soll.
Der Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. hat im Januar 2008 das Projekt "Zwischen Jugendhilfe und SGB II: Auszugsberatung für junge Volljährige" gestartet.
Parlamentarier*innen und Bundesministerium bringen erste Langzeitstudie in Deutschland zum Übergang junger Menschen aus Pflegefamilien und Wohngruppen auf den Weg. Die Studie „CLS | Soziale Teilhabe im Lebensverlauf junger Erwachsener – Eine Langzeitstudie“ untersucht über mehrere Jahre hinweg den Übergang junger Menschen von der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) oder dem Aufwachsen in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) ins Erwachsenenleben. Die Projektlaufzeit beginnt im Sommer 2021 und endet im Jahr 2030. Die Untersuchung wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in einer ersten Förderphase zunächst bis Ende 2024 gefördert.
AFET-IMPUL!SE-Papier Nr. 16. Dieses Arbeitspapier beschäftigt sich mit den verbesserten Leistungsansprüchen für junge Volljährige in der Jugendhilfe nach der SGB VIII-Reform.
Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist nicht, daß sich der Anspruchsteller in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sondern daß sie für die Persönlichkeitsentwicklung und zur Entwicklung eigenverantwortlicher Lebensführung notwendig ist. Dies kann sogar dann gegeben sein, wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es üblich ist, daß junge Menschen über das 18. Lebensjahr hinaus im Elternhaus leben und von ihren Eltern gefördert und unterstützt werden. Im Hinblick auf die Vorgeschichte von Pflegekindern kann nicht angenommen werden, daß gerade diese nicht mehr auf die Unterstützung ihres Elternhauses angewiesen seien.
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass Jugendämter bei Erreichen der Volljährigkeit des Pflegekindes auf die Beendigung der Hilfe zur Erziehung drängen. Ein Fachartikel von Henrike Hopp mit praktischen Hinweisen für Betroffene.
Silvia Tinner arbeitet seit 1988 im Kinderschutz-Zentrum Dortmund. Dort gibt es einen eigenen Arbeitsbereich für Pflegeelternberatung. Die Unterstützung "junger Volljähriger" ist ein Teil dieser Beratungstätigkeit.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
41 Abs. 1 SGB VIII nennt geregelte Leistungsvoraussetzung der Hilfe für junge Volljährige. Diese erfordert, dass der junge Mensch zu einer gewissen weiteren Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung gewillt und in der Lage sein muss.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.
Bei dem Zusammentreffen einer geistigen und seelischen Behinderung ist für die Gewährung von Jugendhilfe gem. § 41 SGB VIII trotz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 SGB VIII weiter die Jugendhilfe zuständig, wenn nur so die Kontinuität der Hilfeform gesichert werden kann.
Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil das Ergebnis der Klage auf Weiterführung der Hilfe für junge Volljährige in einer Vollzeitpflege über das 21.Lebensjahr hinaus 'zumindest offen' ist.
von:
Forderungen an die Politik zur Verbesserung der Position Junger Volljähriger/Careleaver