Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Bereitschaft bekundet, sich mit ambulanter Betreuung durch das Jugendamt verselbständigen zu lassen oder sich zumindest auf den Versuch einer solchen Verselbständigung einzulassen.
Bei dem Zusammentreffen einer geistigen und seelischen Behinderung ist für die Gewährung von Jugendhilfe gem. § 41 SGB VIII trotz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 SGB VIII weiter die Jugendhilfe zuständig, wenn nur so die Kontinuität der Hilfeform gesichert werden kann.
Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil das Ergebnis der Klage auf Weiterführung der Hilfe für junge Volljährige in einer Vollzeitpflege über das 21.Lebensjahr hinaus 'zumindest offen' ist.