Fachreferat von Hildegard Niestroj über der Schutz des Kindes vor gefährdenden Lebensbedingungen, Gewalterfahrungen in der Kindheit und deren Auswirkungen, Viktimisierung durch elterliche Gewalt, Traumatisierungen von Kindern und Risikoeinschätzung bei Besuchskontakten.
Der Begriff ‚Kindeswohl‘ und auch eine detaillierte Beschreibung des Begriffes ‚Kindeswohlgefährdung‘ ist gesetzlich nicht zu finden. Beide Begriffe sind so genannte ‚unbestimmte Rechtsbegriffe‘. Dies bedeutet, dass in jedem einzelnen Fall beschrieben werden muss, was los ist und dann interpretiert wird, ob diese Situation noch für das Kindeswohl ausreicht oder schon in die Richtung der Kindeswohlgefährdung geht.
Fachreferat von Hildegard Niestroj über der Schutz des Kindes vor gefährdenden Lebensbedingungen, Gewalterfahrungen in der Kindheit und deren Auswirkungen, Viktimisierung durch elterliche Gewalt, Traumatisierungen von Kindern und Risikoeinschätzung bei Besuchskontakten.
Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2019 mit rund 55 500 Kindeswohlgefährdungen das zweite Mal in Folge 10 % mehr Fälle festgestellt als im jeweiligen Vorjahr. Eine neue Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zeigt nun, dass in jedem fünften Fall von Kindeswohlgefährdung (20 %) mehrere Gefährdungsarten gleichzeitig vorlagen. Im Jahr 2019 betraf das rund 11 200 Kinder und Jugendliche. Zu den vier Gefährdungsarten zählten dabei – neben psychischen und körperlichen Misshandlungen – noch Vernachlässigungen und sexuelle Gewalt.
Spätestens seit der Ausstrahlung der Sendung „Kontraste“ am 24. Oktober 2019 stehen der Verein „Original Play“ (OP) und sein Konzept in der Kritik. In Österreich und einigen deutschen Bundesländern wie Brandenburg, Berlin und Sachsen haben die Regierungen die Kindertagesstätten aufgefordert, OP nicht mehr anzubieten. Der Kinderschutzbund hat aus diesem Anlass eine Pressemitteilung herausgegeben, die Methode und Absicht von Original Play erläutert, kritisch bewertet und das Verbot befürwortet. Wie verweisen ebenfalls auf ein Interview mit Prof. K.H.Brisch zu diesem Thema.
Pflegeeltern können aktiv werden als intensiver Gesprächspartner mit Vormund, Jugendamt, leiblichen Eltern und anderen Beteiligten - und beim Familiengericht.
Erfolgreicher Eilantrag der Verfahrensbeiständin eines zweijährigen Kindes in Bereitschaftspflege auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Kind bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsverfahrens zur eventuellen Rückführung des Kindes zu den Eltern bei der Pflegefamilie verbleiben kann, um eine Kindeswohlgefährdung durch ein mögliches Hin und Her des Kindes zu vermeiden.
OLG Braunschweig: "Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist." In seinem Beschluss beschreibt das OLG, wann dies festgestellt werden kann.
An welchen fachlichen Orientierungen und Verfahrensweisen richtet sich die Arbeit der Jugendämter im Kinderschutz aus? Welche Rahmenbedingungen braucht es? Nach § 85 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist es Aufgabe der Landesjugendämter, Empfehlungen für die Praxis der örtlichen Jugendämter zu entwickeln. Die beiden NRW-Landesjugendämtern haben jetzt zwei neue gemeinsame Empfehlungen zum Kinderschutz vorgelegt: „Gelingensfaktoren zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“ und „Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“. Beide Empfehlungen konkretisieren die Qualitätsmaßstäbe auf der Ebene von Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität.
Leitsatz der Entscheidung des OLG Bremen: Wird der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen, kann eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht nur dann ausscheiden, wenn sie kindeswohlgefährdend wäre, sondern schon dann, wenn ihr weniger gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen, die im konkreten Fall die Übertragung als dem Wohl des Kindes widersprechend erscheinen lassen (hier: unsicher-vermeidende Bindung des seit mehr als 20 Monaten fremdplatzierten vierjährigen Kindes an den in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkten Kindesvater, der aktuell versucht, im Wege eines begleiteten Umgangs eine stabile Beziehung zu dem Kind aufzubauen).
Ein Kind, welches von seinem Vater lebensgefährlich misshandelt wurde, hat selbst das Recht darüber zu entscheiden, ob diesem Vater Auskunft über seine persönlichen Daten zukommen sollen. Solange das Kind alters- und entwicklungsmäßig keine entsprechende verstandesmäßige Reife besitzt, würde eine Weitergabe seiner persönlichen Daten eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB darstellen und hat deshalb zu unterbleiben.
Der Bundesgerichtshof erläutert in einem Beschluss die rechtlichen Bedingungen, unter denen von einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und § 1666a BGB ausgegangen werden muss.
Ein Positionspapier des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) nimmt die Praxis des familiengerichtlichen Verfahrens bei Kindeswohlgefährdung in den Blick und rückt dabei „das Kind“ in den Mittelpunkt.
Da zunehmend Bundesländer, aber auch Kommunen, sich auf die Wirksamkeit von ambulanten Hilfen im Kontext von Kindeswohlgefährdungen konzentrieren, möchte die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) mit dem vorliegenden Zwischenruf die Gelegenheit nutzen zu einigen fachlich wie fachpolitischen Erinnerungen
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Nov. 2014 erläutert deutlich, dass ein Sorgerechtsentzug eine klare Kindeswohlgefährdung voraussetzt und beschäftigt sich besonders mit dem Gutachten, welches in den Vorinstanzen zum Sorgerechtsentzug geführt hat.
Das Bundesverfassungsgericht beachtet in diesem Urteil über eine abgelehnte Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde die auf ernsthaften Gründen beruhende ablehnende Haltung des Kindes gegenüber Umgangskontakten zu seinen leiblichen Eltern.
Die zentrale Prämisse der Bindungstheorie lautet: Jedes Kind – also auch und insbesondere das von schlimmen Vorerfahrungen gezeichnete Pflegekind – benötigt eine liebevolle Bindung zu einem Trost spendenden Menschen, in dessen Gegenwart es sich geborgen, gehalten und geschützt fühlt. Für seine gesunde emotionale Entwicklung benötigt es eine sichere Basis, zu der es bei Gefahr fliehen und von der aus es die Welt erkunden kann. Dieses drängende grundlegende Bedürfnis kommt aus dem Kind selbst in seiner extremen Abhängigkeit. Auf Sicherheit in Beziehungen ist es in ganz besonderer Weise angewiesen.
von:
Empfehlungen der NRW-Landesjugendämter zum Kinderschutz