Selbstverständlich ist es von größter Bedeutung, wenn alle Beteiligten um das Pflegekind herum an einem Strang ziehen würden und eine Perspektive für das Kind vertreten. Wir wissen aber alle, dass dies in der Praxis oft nicht so ist. Leibliche Eltern, Vormund, Fachkräfte des Jugendamtes oder der beratenden Freien Träger und die Pflegeeltern sind nicht immer einer Meinung.
Selbstverständlich ist es von größter Bedeutung, wenn alle Beteiligten um das Pflegekind herum an einem Strang ziehen würden und eine Perspektive für das Kind vertreten. Wir wissen aber alle, dass dies in der Praxis oft nicht so ist. Leibliche Eltern, Vormund, Fachkräfte des Jugendamtes oder der beratenden Freien Träger und die Pflegeeltern sind nicht immer einer Meinung.
Mit neun Monaten kommt Marie in die Pflegefamilie. Nach einem dreiviertel Jahr ist die Rückführung geplant. Als ihre Mutter sie holen komm, wehrt sie sich vehement dagegen, in den Kinderwagen gesetzt zu werden. Nur unter lautem Protest verlässt sie die Pflegeeltern.
Die Website 'Rechtslupe' veröffentlichte einen Artikel zu juristischen Grundfragen möglicher Rückführungen von Pflegekindern zu ihren Herkunftseltern "Rückführung eines in einer Pflegefamilie lebenden Kindes – und das Elternrecht".
Zwei interessante Artikel zu zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 'Rechtslupe'. Ein Urteil beschäftigte sich mit der Frage einer möglichen Rückführung eines Pflegekindes. Das zweite Urteil beinhaltete rechtliche Klarstellungen zum Umgangsausschluss von Eltern.
Seit Oktober 2012 hat die Forschungsgruppe Pflegekinder der Universität Siegen offiziell mit ihrem neuen Projekt „Rückkehrprozesse von Pflegekindern in ihre Herkunftsfamilie“ begonnen. Gemeinsam mit ihrem Kooperationspartner, dem Institut für Vollzeitpflege und Adoption e.V. wird zurzeit die Erhebungsphase vorbereitet.
Leider habe auch ich die traurige Erfahrung der Rückführung eines Kindes gemacht und möchte darüber berichten. Die Eltern von Patrick, ein Mann weit über die 40 und eine junge Frau von Anfang 30, lebten zuvor gemeinsam mit dem Jungen in einer Einraumwohnung. Der Mann war Alkoholiker und die Frau psychisch krank und sehr labil. Die Herausnahme des Kindes aus der Familie erfolgte wegen Vernachlässigung des Jungen. Bei einem gemeinsamen Gespräch aller Beteiligten beim Jugendamt gelang es den Eltern dann ohne weiteres, das Jugendamt davon zu überzeugen, dass eine baldige Rückführung angedacht war.
Ein Kind hat im elterlichen Haushalt mehrfach schwere Verletzungen erlitten und lebt daher in einer Pflegefamilie. Nach Urteil eines Amtsgerichts sollte dieses Kind zunächst wieder zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden, es gab wieder vermehrten Umgang. Das OLG Koblenz hat diesen vermehrten Umgang nun abgelehnt und damit das Amtsgerichtsurteil aufgehoben. Die Begründung lesen Sie hier.
(UPDATE: Der defekte Link in diesem Artikel ist korrigiert.)
Das DJI in Zusammenarbeit mit dem DIJUF hat mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine wissenschaftliche Arbeit zur Rechtsprechung bei Rückkehr oder Verbleib von Pflegekindern veröffentlicht.
Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf regelmäßig eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes sich gegen eine Kindesrückführung aussprechen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Beschluss des Amtsgerichts auf, mit welchem u.a. der Antrag der Pflegeeltern auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen zurückgewiesen worden war.
Ein Richter aus Guatemale fordert die Rückgabe des Kindes von seinen amerikanischen Adoptiveltern. "Illegale Adoptionen kennen nur Verlierer", sagt Rudi Tarneden vom Kinderhilfswerk Unicef.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rückführung von Kindern zu den leiblichen Eltern nach dreieinhalb Jahren in einer Pflegefamilie, wenn die Fremdunterbringung auf unverschuldetem Elternversagen beruhte.
Informationen zum Abschlussbericht des Praxisforschungsprojektes des Instituts für Vollzeitpflege und Adoption e.V. (iva) und der Forschungsgruppe Pflegekinder der Uni Siegen vom Februar 2015
Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt.
Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.
Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 166a BGB ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2011 bezüglich der Anordnung in Ziffer 1) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2011 - jeweils 19 UF 260/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.