Leider würde uns der bisherige Vormund nicht unterstützen, da wir Differenzen in Bezug auf den über Jahre erzwungenen regelmässigen Umgang unseres schwer traumatisierten Pflegesohnes hatten. Ich habe nun in den Unterlagen festgestellt, dass den Eltern das Sorgerecht in fast allen Bereichen gerichtlich 2017 entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde - jedoch nicht komplett. Der Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter völlig desinteressiert und nicht erreichbar. Beantragen wir dann dennoch die Übertragung der Vormundschaft auf uns als Pflegeeltern?
Ich habe einen 10jährigen Pflegesohn, der seit neun Jahren bei mir lebt. Er hatte von Beginn an einen Amtsvormund. Dieser Vormund hat beständig gewechselt und nun hat mein Pflegesohn den fünften Vormund. Der ist das nun auch schon seit einem Jahr, hat das Kind aber noch nicht gesehen. Von den vorherigen Vormündern kannte ich auch nur zwei. Muss ich das alles mitmachen?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass das Gericht geeignete Familienangehörige des Mündels zu ermitteln hat, wenn Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines Vormunds bestimmen.
Beschluss Amtsgericht München: Für ein Pflegekind können zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden.
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
Wir sind vor kurzem nach § 1775 Satz 1 BGB gemeinschaftlich als Vormünder für unseren Pflegesohn bestellt worden. Die Kreissparkasse und die Rechtspflegerin beim Familiengericht meinen nun, das "gemeinschaftlich" sei so zu deuten, dass wir alles, jede Überweisung, jeden Antrag oder Vertrag zu zweit zu unterschreiben hätten. Ist das so?
Verbesserung des Kinderschutzes unter anderem auch durch fallübergreifende Zusammenarbeit, Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt, Verbesserung der Amtsvormundschaften, Förderung der Einzelvormundschaften und rechtliche Absicherung von Pflegekindern nach längerem Aufenthalt in der Pflegefamilie.
Das OLG Dresden hatte zu prüfen, ob ein Verbleib einer Amtsvormundschaft in einem nun nicht mehr zuständigen Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist oder wie weit die Vorschrift des § 87 c SGB VIII – örtliche Zuständigkeit – bindend ist.
Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Unser Pflegekind ist jetzt 14 Jahre alt. Wir sind auch beide Vormünder des Jungen. Nun wechselt er aus unsere Pflegefamilie in eine Wohngruppe. Müssen wir jetzt die Vormundschaft abgeben, da er ja nicht mehr bei uns wohnt, oder können wir Vormund bleiben? Das möchten wir gerne und er auch, denn alles ist so schon wirr genug und wir wollen uns eigentlich nicht verlieren.
Nach einer dreijährigen Arbeitsphase hat der Überregionale Arbeitskreis der Amtvormünder in NRW die umfassende Sammlung von Arbeits- und Orientierungshilfen für das Arbeitsfeld „Vormundschaften“ in Jugendämtern und Vereinen vorgelegt.
Leitsatz: Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Diskussionsteilentwurf über die Reform des Vormundschaftsrechts mit Stand 18.August 2016 veröffentlicht. Im Bereich der Vormundschaft soll das BGB neu gefasst werden. Der Teilentwurf beschäftigt sich mit der Begründung, der Führung und der Beendigung der Vormundschaft.
Unzulässigkeit einer Personalunion von Fachkräften im Pflegekinderdienst und Amtsvormund-/Pflegschaft