Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass das Gericht geeignete Familienangehörige des Mündels zu ermitteln hat, wenn Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines Vormunds bestimmen.
Geeignetheit von interessierten Privatleuten als Einzelvormünder für ein Pflegekind, damit die vom Gesetzgeber gewollte Vorrangigkeit der Einzelvormundschaft vor der Amts- oder Vereinsvormundschaft umgesetzt werden kann.
Die religiöse Bestimmung ist ein Grundrecht des Sorgeberechtigten. Eine einmal erfolgte Bestimmung sorgeberechtigter Eltern ist auch von einem späteren Vormund nicht rückgängig zu machen.
Nach einer dreijährigen Arbeitsphase hat der Überregionale Arbeitskreis der Amtvormünder in NRW die umfassende Sammlung von Arbeits- und Orientierungshilfen für das Arbeitsfeld „Vormundschaften“ in Jugendämtern und Vereinen vorgelegt.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Inhaltlich kann die Kinderrechtekommission den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen grundsätzlich zustimmen; einzelne Punkte sollten aber dennoch überdacht werden. Zudem sollte die Reform zum Anlass genommen werden, noch im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens weitere, bislang nicht im Entwurf angesprochene Punkte aufzugreifen
Die AGJ weist darauf hin, dass neben dem diskutierten Referentenentwurf zur Veränderung der Amtsvormundschaft im zweiten Schritt eine Gesamtreform des Vormundschaftswesen von der Bundesregierung geplant ist.
PFAD für Kinder Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Pflegeelternschule Baden-Württemberg und die Landesgruppe KiAP haben ebenfalls eine Stellungnahme verfasst.
Aufgrund einer Anfrage der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ein Gutachten zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kindern in Babyklappen erarbeitet.
Verbesserung des Kinderschutzes unter anderem auch durch fallübergreifende Zusammenarbeit, Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt, Verbesserung der Amtsvormundschaften, Förderung der Einzelvormundschaften und rechtliche Absicherung von Pflegekindern nach längerem Aufenthalt in der Pflegefamilie.
Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben natürlich auch Heimkinder und Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, sowie die Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern – und hier besonders bei Pflegekindern – ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
Das Verhältnis von Vormund und Mündel ist Gegenstand eines Forschungsprojektes, das vom DIH (Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung) und dem BVVT (Bundesverband Vormundschaftstag e.V.) mit einer Studierendengruppe der Evangelischen Hochschule für Sozialarbeit Berlin durchgeführt wird.
Beteiligung durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens ist erwünscht.
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Weiteres Rechtsgutachten des DIJuF zu Vereinsvormundschaften