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Vormund / Vormundschaft

Fachwissen

Fachbuch

Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Vormundschaftsreform

Eckpunkte für die weitere Reform und eine Stellungnahme des Runden Tisches der Pflegefamilien zur Vormundschaftsreform
Fachbuch
von
Maud Zitelmann, Katja Schweppe, Gisela Zenz

Vormundschaft und Kindeswohl

Forschung mit Folgen für Vormünder, Richter und Gesetzgeber

Fachbuch
von
Günther Labuhn, Dirk Veldtrup, Achim Labuhn

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
12.09.2016

Freiwillige Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern

Das OLG Celle beschreibt in einer ausführlichen Begründung die rechtliche Möglichkeit der freiwilligen Übertragung nicht nur von einzelnen Teilen des Sorgerechtes sondern vom gesamten Sorgerecht. Es weist darauf hin, dass dann die Pflegeeltern nicht nur Pfleger sondern Vormund ihres Pflegekindes seien.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
23.10.2013

Zur religiösen Erziehung eines Pflegekindes

Der Vormund hat das Recht auf Entscheidung, wenn es keine vorherige Entscheidung der Eltern gegeben hat. Die Entscheidung des Vormundes, das Kind in der Religion seiner Pflegeeltern, bei denen das Kind dauerhaft untergebracht ist - taufen zu lassen, entspricht dem Wohl des Kindes.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
26.06.2013

Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines Vormunds

Durch die Auswahl eines neuen Vormunds ist die Pflegeperson grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. Hatte das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
08.03.2012

Vorrangige Auswahl von Verwandten bei Übertragung der Vormundschaft

Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln - ansonsten werden die geschützten Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigt.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
16.07.2008

Benennung der Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes

Pflegeeltern sind als Vormund geeignet. Weder eine Interessenkollision noch ein Anzeichen für ein Insichgeschäft, § 181 BGB, sind bei der Konstellation Pflegeeltern - Vormund erkennbar
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
27.01.2010

Pflegeeltern als Vormünder ihres Pflegekindes

Pflegeeltern sind geeignet. Die Entlassung des Amtsvormundes entspricht dem Kindeswohl.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
16.12.1999

Bestimmung eines Vormundes - Antrag durch Pflegeeltern

Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
12.11.2009

Vorrang bei Vormundschaften von Verwandten gegenüber dritten Personen

Dritte Personen dürfen nur dann grundsätzlich zum Vormund bestellt werden, wenn geeignete Verwandte dafür nicht vorhanden sind.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.12.2008

Großeltern haben als mögliche Vormünder eine Vorrangstellung

Die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind D. durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 ist nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
25.11.2003

Großelternteil, der zugleich Vormund des Kindes ist, hat Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG

Kindesaufenthalt: Großelternteil, der zugleich Vormund des Kindes ist, hat Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG - Olg Hamm aufgehoben, da entgegen eigener früherer Vormundbestellung dies nicht beachtet
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.12.2008

Schutz der Familie verlangt Vorrangstellung von geeigneten Verwandten

Die vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl.BVerfGE 33, 236 <238 f.> ). Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
19.09.2006

Pflegeeltern haben kein Recht auf Geltendmachung von Pflegegeld

Es gibt weder eine Anspruchsberechtigung noch eine Vertretungsbefugnis von Pflegeeltern zur Geltendmachung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Hilfe zur Erziehung
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
09.11.2006

Hinterbliebenrente nach dem OEG

Hinterbliebenenrente nach dem OEG wird als Einkommen für das BSHG angerechnet.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
07.05.2002

Übertragung des Sorgerechtes auf einen Vormund wegen langjähriger Traumatisierung des Kindes

1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann. 2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
25.11.2003

Großeltern, die Vormund sind, können sich auf das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 Satz GG beziehen

Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Großmutter) gegen den durch das Oberlandesgericht angeordneten Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern. Das Gericht hebt den Beschluss auf, da dieser die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 Abs.2 Satz 1 verletzt.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
14.12.1995

Anspruch des betreuenden Vormunds auf Hilfe zur Erziehung

1.Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach {SGBVIII § 27, 33} setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie des Kindes oder Jugendlichen noch vorhanden ist.2. Auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, kann Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
03.09.1997

Hilfe zur Erziehung bei Verwandtenpflege

Ein Grosselternteil, welcher zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGBVIII für eine im Haushalt der Grosseltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Grosseltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichem Pflege nicht bereit sind

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