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Umgangsrechte

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Umgang darf jedoch das Kind nicht gefährden oder schädigen. Darüber hinaus haben die Eltern oder Verwandten des Kindes sich so zu verhalten, dass die Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern nicht beeinträchtigt wird. Auch darf die Erziehung des Kindes durch den Umgang nicht erschwert werden.

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieser Umgang darf jedoch das Kind nicht gefährden oder schädigen. Darüber hinaus haben die Eltern oder Verwandten des Kindes sich so zu verhalten, dass die Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern nicht beeinträchtigt wird. Auch darf die Erziehung des Kindes durch den Umgang nicht erschwert werden.

Alle nahen Bezugspersonen, die für das Kind wichtig waren z.B. Großeltern, Stiefeltern ehemalige Lebenspartner von Mutter oder Vater und auch ehemalige Pflegeeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieser Umgang soll dazu führen, dass das Kind Kontinuität in seinem Leben erfährt. Solche Kontakte sollen gewissermaßen Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes sein und totale Brüche verhindern. Auch hier gilt die sogenannte Wohlverhaltensklausel des § 1682 Absatz 2, wonach solcher Umgang den Alltag des Kindes und seine Beziehungen zu den Hauptbezugspersonen nicht beschweren darf.

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

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