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Unterhaltspflicht für die leiblichen Eltern
Ja - leider ist es so, das Kinder (egal wo sie groß geworden sind) ihren leiblichen Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet bleiben.
Der Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt kann aber auch durch früheres Verhaltes des bedürftigen Elternteils verwirkt sein. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 1611 BGB. Eine Verwirkung kann z.B. vorliegen, wenn der bedürftige Elternteil das Kind früher stark vernachlässigt oder misshandelt hat oder aber auch, wenn er seine eigene Bedürftigkeit in sittlich vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat. Dann kann das Sozialamt im pflichtgemäßen Ermessen von den Unterhaltszahlungen absehen.
Hier müsste Ihre Tochter dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen. Das fällt sicherlich oft schwer. Sie haben doch noch Kontakt zu Ihrem Jugendamt für die anderen Pflegekinder? Vielleicht können die Ihnen helfen.
Nur zur Info möchte ich darauf hinweisen, dass Pflegeeltern ihr Pflegekind adoptieren können und zwar nach dem Minderjährigenrecht. Dann entfällt die Pflicht des Unterhalts für die leiblichen Eltern.