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Begriffserklärung

Verbleibensantrag / Verbleibensanordnung

Informationen und rechtlichen Hintergründe zum Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie aus der Wissensdatenbank.

Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt und das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Pflegefamilie verlassen soll, dann können die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.
Der Verbleibensantrag wird von den Pflegeeltern (oder deren bevollmächtigten Anwalt) an das Familiengericht gestellt, in dessen Bereich die Pflegeeltern wohnen.
Ein Verbleibensantrag soll das Wohl des Kindes schützen und eine Trennung des Kindes von seinen Hauptbezugspersonen „zur Unzeit“ verhindert.

Die Gerichtspraxis unterscheidet deutlich in ihren Beschlüssen, ob das Pflegekind zukünftig bei seinen leiblichen Eltern, anderen Verwandten oder in eine weitere Pflegefamilie oder Heimeinrichtung leben soll. Die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel der Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie wird wesentlich eher akzeptiert, als die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit dem Ziel, das Kind in einer anderen Pflegefamilie oder Institution zu bringen. Das heißt, dass das Gericht der Rückführung des Kindes zu den leiblichen Eltern gegebenenfalls zustimmen würde – einer Unterbringung in einer anderen Pflegefamilie oder Einrichtung aber nicht.

Wesentliche Punkte bei der Begründung des Verbleibensantrages sind:

  • Dauer des Aufenthaltes in der Pflegefamilie (je nach Alter des Kindes Mindestaufenthaltsdauer von einigen Monaten bis zu 2 Jahren)
  • Bindung des Kindes an die Pflegeeltern
  • Bindung des Kindes an die Herkunftseltern (Vorgeschichte, Besuchskontakte)
  • Bisherige Trennungserfahrungen des Kindes

Ein weiterer wesentlicher Punkt für einen Beschluss liegt in der Frage der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern.

Um den o.a. Punkten gerecht werden zu können, wird bei einem Antrag auf Verbleib vom Gericht ein Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand und ein Gutachter beauftragt.

Der Gutachter hat zu klären:

  • Bindungen des Kindes
  • Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern
  • Prognose der leiblichen Eltern
  • Auswirkungen einer eventuellen Rückführung auf das Kind

Der Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten und dem Gericht den Willen des Kindes zu verdeutlichen.

Ein Verfahren zum Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie endet entweder mit der Verbleibensanordung (das Kind kann weiterhin in der Pflegefamilie leben) oder einer Entscheidung zur Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie – sehr selten auch mit der Entscheidung, dass das Kind nun in einer anderen Pflegefamilie oder in einer Einrichtung leben wird.

Der Antrag auf Verbleib wird im hohen Maße mit einer Verbleibensanorderung beendet.

Das Deutsche Jugendinstitut hat eine Veröffentlichung herausgegeben mit dem Titel: „Rückkehr oder Verbleibt – eine Analyse der Rechtsprechung zu Herausgabekonflikten bei Pflegekinder“
In dieser Studie wurden 60 Entscheidungen untersucht und die Erkenntnisse zusammengefasst.

Rückkehr oder Verbleib-eine Analyse der Rechtsprechung zu Herausgabekonflikten bei Pflegekindern - als PDF-Datei von www.dji.de

§ 1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Letzte Aktualisierung am: 
06.07.2009