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Verfahrensbeteiligter / Prozessbeteiligter
Themen:
A) Beteiligter bei Behörden
Beteiligte im Sinne der Verwaltung/Behörden sind diejenigen, die einen Antrag stellen können oder gegen die ein Antrag gestellt wird. Ebenso jene, an die die Behörde einen Verwaltungsakt richtet oder mit denen sie einen Vertrag abschließt und diejenigen, die von der Behörde zu diesem Verfahren hinzugezogen werden.
In der Praxis sind Pflegeeltern Beteiligte im Rahmen des Hilfeplanprozesses. Sie sind aber – wenn es keine entsprechenden Vollmachten gibt – nicht antragsberechtigt.
Beteiligte müssen vor Entscheidungen im Rahmen eines Verwaltungsaktes angehört werden.
B) Beteiligte bei gerichtlichen Verfahren nach dem FamFG (ab 1.September 2009)
Der Antragsteller, der unmittelbar rechtlich Betroffene und der von Gesetz wegen oder von Amtswegen zu Beteiligende (z.B. das Jugendamt). Das Gericht kann aber noch weitere Beteiligte hinzuziehen.
§ 13 Beteiligte VwVFG Verwaltungsverfahrensgesetz
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2.diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
SGB X § 24 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen,
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.