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Frage und Antwort

Vermögensverwaltung des Vormundes

Ich bin Pflegevater und Vormund meines Pflegekindes. Wie oft und an wen muss ich eigentlich einen Bericht über meine Vermögensverwaltung geben? Muss ich wirklich jede Abhebung vom Taschengeldkonto meines Pflegekindes und Mündels dem Familiengericht melden?

Ich habe Ihnen mal den für Vormünder wichtigen Paragrafen 1840 'Bericht und Rechnungslegung' im BGB herausgesucht, weil dort eigentlich Ihre Fragen beantwortet werden.

BGB § 1840 Bericht und Rechnungslegung

(1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

(3) 1Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.

Bei einem Kontostand von 3.000 Euro (oder mehr) ist jede Abhebung genehmigungspflichtig, bei niedrigerem Kontostand nicht.

Auf Ihre Fragen bezogen bedeutet dieser § 1840 also:

  • der Vormund hat dem Familiengericht - einmal jährlich - über seine Vermögensverwaltung zu berichten 
  • sind auf dem Konto - oder Sparbuch - nicht mehr als 3.000 € ist eine Abhebung nicht genehmigungspflichtig. Ich gehe davon aus, dass ein von Ihnen eingerichtetes Sparbuch nicht eine hohe Summe von mehr als 3.000 € aufweisen wird. Das bedeutet, dass Sie nicht das Familiengericht vor der Abhebung fragen müssen, aber dass Sie diese Abhebungen durchaus in Ihrem jährlich Bericht aufweisen sollten z.B. als Taschengeld. 

Ich habe in meiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Einzelvormund für Pflegekinder immer wieder gute Erfahrungen damit gemacht, mit der für mich zuständigen Rechtspflegerin im Familiengericht in Kontakt zu kommen und sie zu einigen Dingen zu fragen. So könnte z.B. die Frage gestellt werden, wie genau denn der Nachweis vom Taschengeldkonto sein solle.

Hier noch ein interessanter Link für Fragen zum sogenannten "Kinderkonto".

Letzte Aktualisierung am: 
03.03.2022