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Verwaltungsakt
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Der Verwaltungsakt ist die wesentliche und typische Handlungsform jeder Verwaltung. Er regelt eine Entscheidung in einem Einzelfall und hat unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Einem Verwaltungsakt können die Beteiligten widersprechen – oder in Ländern, wo es die Form des Widerspruchs in Verwaltungsverfahren abgeschafft wurde u.B. NRW, Sachsen-Anhalt, kann gegen die Entscheidung eines Verwaltungsaktes vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
Im Pflegekinderwesen ist z.B. der Leistungsbescheid zur Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie ein Verwaltungsakt. Alle Leistungen des Jugendamtes werden im Rahmen von Verwaltungsakten entschieden.
§ 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.