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Vorschläge des DIJuF zur Umsetzung des Gesetzes

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF- hat in seinem Papier "Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – erste Hinweise" Vorschläge zur Umsetzung des neuesn Vormundschaftsrechtes formuliert.

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht – DIJuF- hat dazu in seinem Papier "Zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – erste Hinweise" folgendes vorgeschlagen:

"Seltenere als monatliche Kontakte sind ggf angezeigt, wenn

  • sich das Kind/der Jugendliche schon seit langem an seinem Lebensort aufhält und dort gut integriert ist;
  • bereits ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen Vormund/Pfleger/in und Kind/Jugendlichem besteht und – auch angesichts von Alter und Entwicklungsstand – damit gerechnet werden kann, dass das Kind/der Jugendliche sich im Zweifelsfall auch unaufgefordert bei dem Vormund/der Pflegerin meldet;
  • dafür gesorgt ist, dass der Vormund/die Pflegerin regelmäßig über die Entwicklung und verlässlich über Problemanzeigen aus dem Umfeld des Kindes/Jugendlichen informiert wird (durch Kindertagesstätte, Ärzt/inn/e/n, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlungsstelle usw);
  • in diesem Zusammenhang einheitlich berichtet wird, dass die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen (relativ) stabil und positiv verläuft und es keine Anzeichen für (deutliche) Verschlechterungen oder auf einen Verlauf mit sich wiederholenden Krisen gibt;
  • der Vormund/die Pflegerin und andere fallbeteiligte Fachkräfte den Lebensort und Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen als stabil und förderlich für seine Entwicklung einschätzen. Bei der Einschätzung ist auch darauf zu achten, ob es Anzeichen für Belastungen und Krisen gibt, die aus seiner Umgebung auf das Kind/den Jugendlichen einwirken;
  • eine Adoptionsvormundschaft besteht und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es Gründe geben könnte, die Einwilligung zur Adoption als Vormund nicht zu erteilen.

Häufigere oder zeitnahe Kontakte sind ggf angezeigt,

  • bei der Übernahme einer Vormundschaft/Pflegschaft und
  • wenn es beim Wechsel von der Herkunftsfamilie zur Pflegefamilie/Einrichtung zu erheblichen Konflikten oder einem Kontaktabbruch der Eltern gekommen ist;
  • wenn erhebliche Konflikte über Fragen des Umgangs mit den Eltern oder anderen Verwandten bestehen und darüber entschieden werden muss;
  • wenn wichtige Entscheidungen anstehen, etwa über einen Wechsel des Aufenthaltsorts, über Ausbildungsfragen (Schule und weiterführende Ausbildung), über Hilfen und Therapien, Operationen aber auch bei Entscheidungen, die für das Kind/den Jugendlichen subjektiv große Bedeutung haben (Piercing, Verreisen mit dem Freund/der Freundin);
  • bei besonderen Problemlagen des Kindes/Jugendlichen, die aus der Vergangen-heit bekannt sind und erwarten lassen, dass eine engmaschige Begleitung und jeweilige Anpassung der Hilfen erforderlich sein wird;
  • wenn Wechsel der Lebenssituation und Erziehungspersonen stattgefunden haben oder stattfinden, zB wenn sich die Frage stellt, ob ein Wechsel der Pflegefamilie oder des Heims infrage kommt, aber auch etwa bei Trennung/Scheidung der Pflegeeltern;
  • wenn es Problemanzeigen seitens der Erziehungspersonen, aus dem Umfeld des Kindes/Jugendlichen oder durch das Kind/den Jugendlichen selbst gibt, die auf (sich wiederholende) Krisen oder einen deutlich negativen Verlauf hindeuten. Der persönliche Kontakt zum Kind erübrigt sich in solchen Fällen nicht durch möglicherweise plausibel erscheinende Begründungen beteiligter Erwachsener;
  • in der Ausnahmesituation, in der ein Kind/Jugendlicher unter Vormundschaft/Pflegschaft in seiner/ihrer Herkunftsfamilie lebt.

Die Prüfung solcher Kriterien bei der Beurteilung der erforderlichen Kontaktgestaltung kann den Vormündern/Pfleger/innen/n in einem Jugendamt im Sinne einheitlicher Qualitätsstandards vorgegeben werden, nicht aber die Wertung und Inhalte der Entscheidung. Die individuelle Entscheidungsbefugnis der Fachkraft entspricht ihrer individuellen Verantwortung für das Wohl des ihr anvertrauten Kindes/Jugendlichen. Insoweit ist auch bspw eine Dienstanweisung, die nach bestimmten Kriterien, etwa nach dem Alter, schematisch eine bestimmte Häufigkeit des Kontakts vorschreibt, rechtlich nicht zulässig".

Letzte Aktualisierung am: 
18.06.2012

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