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Das Wächteramt des Staates
Themen:
Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates). Dieser Auftrag ist in § 37 SGB VIII Absatz 3 geregelt.
§ 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, Absatz 3
Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen.
Letzte Aktualisierung am:
16.05.2008