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Zusätzliche Person als Vormund?
Themen:
Ich bin alleinige Vormündin meiner 13-jährigen Pflegetochter. Nun möchte ich zur Absicherung noch eine weiter Person (nicht meinen Ehemann) als Vormund eintragen lassen, um für den Fall der Fälle, eine Person mit in der Verantwortung zu haben, falls ich - aus welchem Grund auch immer - dazu nicht in der Lage sein sollte. Geht das überhaupt nachträglich ? Wenn ja - wie gehe ich da vor?
Antwort von Rechtsanwalt Siefert:
Nach meiner Rechtsauffassung geht die nachträgliche Bestellung einer weiteren Person, die nicht der Ehemann ist, als gemeinschaftlicher Einzelvormund leider nicht. Generell finde ich es bereits recht fraglich, ob alleine der Grund, eine bessere Absicherung für das Kind im Falle eigener Verhinderung zu haben, ausreichen würde. Denn das BGB sieht eigentlich nur zwei Möglichkeiten der Aufhebung einer Einzelvormundschaft vor, nämlich
1. § 1886 BGB. Hiernach wird der Einzelvormund (nur) entlassen, wenn das Kindesinteresse durch pflichtwidriges Verhalten des Einzelvormundes gefährdet ist, oder
2. § 1889 BGB. Diese Möglichkeit wäre sicherlich einschlägig, die sogenannte „Entlassung auf eigenen Antrag“. Allerdings setzt das BGB auch hier voraus, dass ein „wichtiger Grund“ für die Entlassung vorliegen muss.
Es soll hier eine Kontinuität der Vormundschaft erreicht und häufige Wechsel vermieden werden. Ob das Familiengericht die bessere Absicherung als wichtigen Grund ausreichen lassen würde, ist schwer vorherzusehen. Man könnte wohl so argumentieren, wenn es konkreten Anlass gibt, einen Ausfall des aktuellen Vormundes zu befürchten (schwere Krankheit, längerer Auslandsaufenthalt o.ä.). Ansonsten dürfte es nach meiner Erfahrung schwierig sein. Hier sollte man tunlichst zunächst einmal mit dem zuständigen Rechtspfleger telefonieren.
Letzten Endes kann dies aber im Grunde sogar dahinstehen. Denn was m.E. definitiv nicht geht, ist die gemeinschaftliche Vormundschaft mit einer weiteren Person, die nicht der Ehemann ist. Nach § 1775 BGB nämlich gilt der Grundsatz, dass vom Gericht nur eine einzige Person Vormund werden soll. Das Gesetz kennt hiervon lediglich eine Ausnahme: Ehepaare. Ein Ehepaar kann auch gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden, muss jedoch keineswegs.
Für weitere Ausnahmen bietet das Gesetz leider keine Anspruchsgrundlage.
Mit anderen Worten: Der entsprechende Wunsch ist m.E. jedenfalls in dieser Form nicht durchsetzbar. Denn eine andere Person als ein Ehegatte ginge sowieso nicht. Theoretisch denkbar wäre möglicherweise die Entlassung auf eigenen Antrag und die nachträgliche Bestellung der Dame mit ihrem Ehemann als gemeinschaftlicher Vormund nach § 1775 BGB. Auch dies dürfte allerdings heikel sein, da eigentlich ein wichtiger Grund zur Entlassung auf eigenen Antrag vorliegen muss, s. oben. Dies würde ich keinesfalls beantragen, ohne zuvor mit dem zuständigen Rechtspfleger gesprochen zu haben. Aber wie gesagt, letztgenannte Variante ginge nur, wenn die zweite Person der Ehemann wäre, sonst ohnehin nicht.